Artenschutz geht jeden etwas an!
Wir stellen Ihnen als zertifizierte Sachkundige für „Baumhabitat-Strukturen“ eine „Artenschutzrechtliche Vorprüfung“ aus. Diese erfolgt im Vorfeld von Baumpflegerischen Maßnahmen oder Fällungen um naturschutzrechtliche Belange zu erkennen und diese somit zu dokumentieren. Potenzielle Problemfelder werden aufgedeckt und kommuniziert um somit Konflikten mit dem Natur- und Artenschutz effektiv entgegenzuwirken.
Die rechtlichen Rahmenbedingungen zum Arten- und Naturschutz sind hierbei im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) geregelt, das am 01. März 2010 in Kraft trat. Zusammen mit den Landesnaturschutzgesetzen bildet es somit die Handlungsgrundlage für die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden.
Bedeutsame Regelungen insbesondere für die Baumpflege ergeben sich aus Abschnitt 2 „Allgemeiner Artenschutz“ des BNatSchG. Hierin werden unter anderem im § 39 Abs.1 generell alle wildlebenden Tier- und Pflanzenarten sowie deren Lebensstätten unter Schutz gestellt. Weiterhin ist im Abs. 5 das zeitlich festgelegte Schnitt- und Beseitigungsverbot mit Ausnahme der schonenden Form- und Pflegeschnitte geregelt.
Über dies hinaus ist der § 44 mit den Regelungen für besonders und streng geschützte Arten darunter u.a. alle Europäische Vogelarten, Fledermäuse und einige Insektenarten von großer Bedeutung.
Die Lebensräume dieser geschützten Arten können folglich ausgesprochen vielfältig sein.
Sie erstrecken sich von Parkanlagen und Wäldern, über Streuobstwiesen bis hin zu einzelnen Gehölzen im urbanen Bereich. Nicht immer sind die sogenannten Habitate so gut sichtbar wie z.B. ein Spechtloch oder der Kobel eines Eichhörnchens.
Selbst kleinere Höhlungen, abgelöste Borke oder Spalten bieten potenzielle Unterschlupfmöglichkeiten für Zahlreiche Arten.
Unsere Aufgabe ist es folglich, derartige Habitate und deren „Bewohner“ sei es direkt oder indirekt über Hinweise auf deren Anwesenheit, zu erkennen und ggf. Handlungsmaßnahmen zu empfehlen.
Bei Bedarf arbeiten wir deshalb eng mit der Naturschutzbehörde zusammen und vermitteln Biologen oder spezielle Gutachter.
Haben Sie Fragen oder Wünsche — nehmen Sie Kontakt mit uns auf.
Quellen:
Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. September 2017 (BGBl. I S. 3434) geändert worden ist