Artenschutz

Artenschutz geht jeden etwas an! 

Artenschutz Dachsfährte

Dachs­fährte Artenschutz

Wir stellen Ihnen als zer­ti­fizierte Sachkundi­ge für „Baumhabi­tat-Struk­turen“ eine „Arten­schutzrechtliche Vor­prü­fung“ aus. Diese erfol­gt im Vor­feld von Baumpflegerischen Maß­nah­men oder Fäl­lun­gen um naturschutzrechtliche Belange zu erken­nen und diese somit zu doku­men­tieren. Poten­zielle Prob­lem­felder wer­den aufgedeckt und kom­mu­niziert um somit Kon­flik­ten mit dem Natur- und Arten­schutz effek­tiv entgegenzuwirken. 

Die rechtlichen Rah­menbe­din­gun­gen zum Arten- und Naturschutz sind hier­bei im Bun­desnaturschutzge­setz (BNatSchG) geregelt, das am 01. März 2010 in Kraft trat. Zusam­men mit den Lan­desnaturschutzge­set­zen bildet es somit die Hand­lungs­grund­lage für die für Naturschutz und Land­schaft­spflege zuständi­gen Behörden.

Bedeut­same Regelun­gen ins­beson­dere für die Baumpflege ergeben sich aus Abschnitt 2 „All­ge­mein­er Arten­schutz“ des BNatSchG. Hierin wer­den unter anderem im § 39 Abs.1 generell alle wildleben­den Tier- und Pflanzenarten sowie deren Lebensstät­ten unter Schutz gestellt. Weit­er­hin ist im Abs. 5 das zeitlich fest­gelegte Schnitt- und Besei­t­i­gungsver­bot mit Aus­nahme der scho­nen­den Form- und Pflegeschnitte geregelt.

Über dies hin­aus ist der § 44 mit den Regelun­gen für beson­ders und streng geschützte Arten darunter u.a. alle Europäis­che Voge­larten, Fle­d­er­mäuse und einige Insek­te­narten von großer Bedeutung. 

rote Waldameisen

rote Wal­dameise — Artenschutz

Die Leben­sräume dieser geschützten Arten kön­nen fol­glich aus­ge­sprochen vielfältig sein.

Sie erstreck­en sich von Parkan­la­gen und Wäldern, über Streuob­st­wiesen bis hin zu einzel­nen Gehölzen im urba­nen Bere­ich. Nicht immer sind die soge­nan­nten Habi­tate so gut sicht­bar wie z.B. ein Specht­loch oder der Kobel eines Eichhörnchens.

Selb­st kleinere Höh­lun­gen, abgelöste Borke oder Spal­ten bieten poten­zielle Unter­schlupfmöglichkeit­en für Zahlre­iche Arten. 

Schwarzspecht — Artenschutz

Unsere Auf­gabe ist es fol­glich, der­ar­tige Habi­tate und deren „Bewohn­er“ sei es direkt oder indi­rekt über Hin­weise auf deren Anwe­sen­heit, zu erken­nen und ggf. Hand­lungs­maß­nah­men zu empfehlen.

Bei Bedarf arbeit­en wir deshalb eng mit der Naturschutzbe­hörde zusam­men und ver­mit­teln Biolo­gen oder spezielle Gutachter.

Haben Sie Fra­gen oder Wün­sche — nehmen Sie Kon­takt mit uns auf.

Quellen: 

Bun­desnaturschutzge­setz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zulet­zt durch Artikel 1 des Geset­zes vom 15. Sep­tem­ber 2017 (BGBl. I S. 3434) geän­dert wor­den ist